Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei der Industrie- und Handelskammer Zwolle unter der Nummer 05055988 hinterlegt. Auf Anfrage senden wir Ihnen gerne ein kostenloses Exemplar zu.

1. Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle von Toppoint B.V. - nachstehend Verkäufer genannt - mit (einer) dritten Partei(en) - nachstehend Käufer genannt - geschlossenen Verträge oder sich daraus ergebende Verträge sowie für alle Angebote des Verkäufers.
1.2 Die Anwendbarkeit der vom Käufer verwendeten Bedingungen wird vom Verkäufer hiermit ausdrücklich abgelehnt.
1.3 Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in einer anderen als der niederländischen Sprache verfasst wurden, ist bei Differenzen stets der niederländische Text maßgeblich.

2. Angebote und Aufträge
2.1 Alle Angebote sind für den Verkäufer unverbindlich, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
2.2 Der Vertrag kommt durch die Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Verkäufer oder durch die tatsächliche Erfüllung des Vertrages durch den Verkäufer zustande. Im ersten Fall wird davon ausgegangen, dass die Auftragsbestätigung das richtige Verhältnis zwischen den Parteien wiedergibt, und die Parteien sind an den Inhalt der Auftragsbestätigung gebunden.
2.3 Angebote und Zusagen von Vertretern des Verkäufers sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
2.4 Abbildungen, Kataloge, Muster und Zeichnungen stellen eine allgemeine Darstellung der vom Verkäufer geführten Artikel dar. Die in einem Angebot enthaltenen Maße, Gewichte oder technischen Daten im weitesten Sinne des Wortes sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert sind. Branchenübliche Abweichungen sind zulässig.
2.5 Andere produktspezifische Vorschriften/Bedingungen sind in unserer Preisliste enthalten und gelten als vom Käufer akzeptiert und sind Teil dieser Bedingungen.
2.6 Der Käufer muss selbst beurteilen, ob die Ware für den Zweck, für den er sie verwenden will, geeignet ist.

3. Stornierung
3.1 Bei Stornierung der Bestellung werden die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt, mindestens jedoch 29,50 €.
3.2 Der Verkäufer kann eine Bestellung stornieren oder einen Käufer ohne Angabe von Gründen ablehnen.

4. Preise
4.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preise "ab Werk" Bergentheim (EXW, Incoterms 2010) ausschließlich Mehrwertsteuer, Sonderverpackung, Transport, Versicherung, Einfuhrzoll usw.
4.2 Der Verkäufer schließt für Steingut-, Glas- und Porzellanprodukte eine Bruchrisikoversicherung zu einer Gebühr von 3 % des Gesamtwertes der Ware ohne Mehrwertsteuer ab. Wenn der Käufer bei der Bestellung nicht angibt, dass er auf diese Versicherung verzichten möchte, wird sie von uns abgeschlossen und dem Käufer in Rechnung gestellt.
4.3 Die zum Zeitpunkt des Kaufs oder der Bestellung bzw. des Vertragsabschlusses angegebenen Preise beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt geltenden Materialpreisen, Löhnen, Sozialabgaben usw. Eine Erhöhung oder Senkung eines oder mehrerer Kostenfaktoren kann vom Verkäufer jederzeit verrechnet werden, sofern der Verkäufer dem Käufer diese Preisänderung rechtzeitig vor ihrer Weitergabe mitgeteilt hat. 

5. Lieferung
5.1 Angegebene Lieferzeiten sind annähernd und stellen niemals eine Frist dar. Der Verkäufer wird immer versuchen, eine angegebene Lieferzeit so weit wie möglich einzuhalten, aber wenn sie überschritten wird, muss der Käufer den Verkäufer zunächst schriftlich in Verzug setzen, wobei er eine angemessene Frist einhalten muss. Eine Überschreitung der Lieferzeit kann niemals zu einer Haftung des Verkäufers führen, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, und berechtigt den Käufer nicht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, noch hat der Käufer das Recht, die Bestellung zu stornieren oder die Annahme der Ware zu verweigern.
5.2 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, in Teilen zu liefern und entsprechend zu fakturieren. Die Zahlungsverpflichtung beginnt mit der Rechnungsstellung.
5.3 Die geltende Lieferfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Käufer dem Verkäufer bestätigt hat, dass der Filmnachweis akzeptabel ist.
5.4 Die Lieferverpflichtung des Verkäufers wird durch folgende Umstände ausgesetzt:
(I) Nicht rechtzeitige Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung durch den Käufer;
(II) nicht rechtzeitige Bereitstellung der für den Beginn und die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Daten durch den Käufer; (dies schließt alle Fälle höherer Gewalt ein, wie in Artikel 8 näher beschrieben.
5.5 Bei Lieferung auf Abruf verbleiben die Waren - solange sie nicht abgerufen worden sind - auf Kosten und Gefahr des Käufers im Gewahrsam des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb der dafür vorgesehenen Frist abzurufen, und in Ermangelung einer vorher vereinbarten Frist muss der Käufer in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss abrufen. In Ermangelung eines Abrufs innerhalb der vorgenannten Fristen ist der Verkäufer berechtigt, die verkauften [beweglichen] Sachen in Rechnung zu stellen oder den Vertrag durch einfache Mitteilung aufzulösen, ohne dass ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, unbeschadet des Rechts des Verkäufers auf Schadenersatz, einschließlich etwaiger Lagerkosten.
5.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihm gemäß den geltenden Incoterms geliefert werden oder zu dem sie ihm gemäß dem Vertrag zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Käufer die Annahme verweigert oder die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nicht erteilt, werden die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert.
5.7 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer nicht zu weiteren Lieferungen verpflichtet und hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, wobei die Verpflichtung des Käufers zur Entschädigung des Verkäufers bestehen bleibt.
5.8 Der Verkäufer ist berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Menge vorzunehmen und dem Käufer in Rechnung zu stellen.
5.9 Es wird davon ausgegangen, dass ein bei der Lieferung ausgestellter Frachtbrief, Lieferschein oder ein ähnliches Dokument die Menge und Qualität der gelieferten Ware korrekt wiedergibt, es sei denn, der Käufer teilt dem Verkäufer unverzüglich schriftlich etwaige Einwände mit. Wenn der Käufer den Verkäufer rechtzeitig benachrichtigt hat, ist er nicht berechtigt, die Zahlung der (ordnungsgemäß) gelieferten Ware auszusetzen, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
5.10 Die zu liefernden Waren reisen immer auf Rechnung und Risiko des Käufers. Der Käufer ist jederzeit verpflichtet, bei der Lieferung mitzuwirken. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Käufer für das Abladen der gelieferten Waren verantwortlich. 

6. Beanstandungen
6.1 Der Verkäufer liefert in Übereinstimmung mit dem, was in der Branche für die betreffende Ware normal und üblich ist, vorbehaltlich einer schriftlichen Garantie des Verkäufers für die Qualität. Beanstandungen der gelieferten Waren sind dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 8 Tage nach dem Lieferdatum, schriftlich mitzuteilen, bei sonstigem Verfall der Rechte. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt auf ihre Tauglichkeit zu prüfen.
6.2 Der Käufer muss dem Verkäufer alle nicht sichtbaren Mängel der gelieferten Waren innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Lieferung, schriftlich mitteilen.
6.3 Im Falle einer berechtigten und rechtzeitigen Reklamation ist der Verkäufer in keinem Fall verpflichtet, mehr zu tun als die beanstandete Ware zu ersetzen oder nach seinem Ermessen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die niemals den Rechnungsbetrag bzw. den Wert der beanstandeten Ware übersteigt. Jede weitere Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, auch von indirekten Schäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers vor.
6.4 Die Garantie des Verkäufers gilt nicht, wenn:
(I) Mängel an der Ware auf normalen Verschleiß und/oder unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind;
(II) die Ware anormalen Bedingungen ausgesetzt wurde;
(III) Mängel die Folge eines Gebrauchs sind, der nicht den Wartungsanweisungen entspricht;
(IV) der Käufer und/oder vom Käufer beauftragte Dritte 
- ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers Änderungen und/oder sonstige Arbeiten an der gelieferten Ware vorgenommen haben.
6.5 Eine berechtigte und rechtzeitige Reklamation eines Teils der gelieferten Waren setzt die Zahlungsverpflichtung für die übrigen gelieferten Waren nicht aus, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
6.1 Der Verkäufer liefert in Übereinstimmung mit dem, was in der Branche für die betreffende Ware normal und üblich ist, vorbehaltlich einer schriftlichen Garantie des Verkäufers für die Qualität. Beanstandungen der gelieferten Waren sind dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 8 Tage nach dem Lieferdatum, schriftlich mitzuteilen, bei sonstigem Verfall der Rechte. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt auf ihre Tauglichkeit zu prüfen.
6.2 Der Käufer muss dem Verkäufer alle nicht sichtbaren Mängel der gelieferten Waren innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Lieferung, schriftlich mitteilen.
6.3 Im Falle einer berechtigten und rechtzeitigen Reklamation ist der Verkäufer in keinem Fall verpflichtet, mehr zu tun als die beanstandete Ware zu ersetzen oder nach seinem Ermessen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die niemals den Rechnungsbetrag bzw. den Wert der beanstandeten Ware übersteigt. Jede weitere Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, auch von indirekten Schäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers vor.
6.4 Die Garantie des Verkäufers gilt nicht, wenn:
(I) Mängel an der Ware auf normalen Verschleiß und/oder unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind;
(II) die Ware anormalen Bedingungen ausgesetzt wurde;
(III) Mängel die Folge eines Gebrauchs sind, der nicht den Wartungsanweisungen entspricht;
(IV) der Käufer und/oder vom Käufer beauftragte Dritte 
- ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers Änderungen und/oder sonstige Arbeiten an der gelieferten Ware vorgenommen haben.
6.5 Eine berechtigte und rechtzeitige Reklamation eines Teils der gelieferten Waren setzt die Zahlungsverpflichtung für die übrigen gelieferten Waren nicht aus, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

7. Zahlung
7.1 Die vom Verkäufer angewandte Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum, effektiv auf das Konto des Verkäufers, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
7.2 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug oder Verrechnung in der vom Verkäufer zu bestimmenden Weise zu leisten. Das Recht des Käufers zur Stundung oder Aufrechnung wird vom Verkäufer ausdrücklich ausgeschlossen.
7.3 Der Verkäufer hat das Recht, die Erfüllung der mit ihm geschlossenen Verträge auszusetzen, bis die vollständige Bezahlung der bereits fälligen Rechnungen bei ihm eingegangen ist. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, auch nach einer Teillieferung von Waren und/oder Dienstleistungen vom Käufer finanzielle Garantien und Sicherheiten zu verlangen, all dies gemäß Artikel 5.
7.4 Die Verkäuferin ist berechtigt, auch nach Teillieferungen Rechnungen zu stellen.
7. 5 Die in Rechnung gestellten Preise und alle versendeten Rechnungen sind jederzeit sofort fällig und zahlbar, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, wenn der Käufer für insolvent erklärt wird, einen vorläufigen Zahlungsaufschub beantragt oder erwirkt, einem Antrag des Käufers (natürliche Person) auf Anwendbarkeit des gesetzlichen Schuldenbereinigungssystems vom Gericht stattgegeben wird der Käufer die Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder Teile davon durch Pfändung, Zwangsverwaltung oder auf andere Weise verliert, sowie für den Fall, dass der Käufer eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht erfüllt, ungeachtet dessen, ob sich diese aus dem vorliegenden Vertrag oder aus einem anderen Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Der Käufer ist, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, von Rechts wegen durch den bloßen Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist in Verzug.
7.6 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist schuldet der Käufer ab dem Tag des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gezählt wird. Am Ende eines jeden Jahres wird der Betrag, auf den sich die Zinsen beziehen, um die für dieses Jahr geschuldeten Zinsen erhöht.
7.7 Der Käufer, der seiner Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, schuldet eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des vom Käufer noch geschuldeten Rechnungsbetrags, mindestens jedoch € 250,00.
7.8 Sofern diese Vertragsstrafe nicht abtretbar ist, hat der Käufer dem Verkäufer in diesem Fall mindestens die außergerichtlichen Kosten in Höhe der tatsächlichen Kosten zu erstatten, die dem vom Verkäufer beauftragten Inkassobüro im Falle einer außergerichtlichen Eintreibung entstehen.
7.9 Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, im Falle eines Gerichtsverfahrens alle tatsächlich entstandenen Kosten seines Anwalts an den Käufer weiterzugeben, ungeachtet der gesetzlichen Pauschalvergütungsregelung. 

8. Geistiges Eigentum
8.1 Der Verkäufer behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz und anderen Gesetzen und Vorschriften zum geistigen Eigentum zustehen.
8.2 Die geistigen Eigentumsrechte an den Verträgen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer verbleiben beim Verkäufer oder bei dem Dritten, von dem der Verkäufer das Recht erhalten hat.
8.3 Keine Bestimmung in den Verträgen oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen führt zu einer vollständigen oder teilweisen Übertragung der geistigen Eigentumsrechte auf den Käufer. Der Käufer erkennt diese Rechte an und wird jede Form der (un)direkten Verletzung dieser Rechte unterlassen.
8.4 Der Käufer stellt den Verkäufer in vollem Umfang von allen diesbezüglichen Ansprüchen und Schadensersatzforderungen Dritter frei und hält den Verkäufer auch für alle Kosten schadlos, die ihm im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen und Forderungen entstehen.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen Waren, die er dem Käufer aufgrund der von ihm abgeschlossenen (Miet-)Kaufverträge (bezahlt und unbezahlt) geliefert hat, sowie an den damit verbundenen Dienstleistungen vor.
9.2 Wenn der Verkäufer aufgrund dieser Verträge zugunsten des Käufers vom Käufer zu bezahlende Arbeiten ausführt oder ausführen wird, gilt der vorgenannte Eigentumsvorbehalt, bis der Käufer auch diese Forderungen des Verkäufers vollständig beglichen hat.
9.3 Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Käufer aufgrund der Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer aus den vorgenannten Verträgen hat oder erwerben kann.
9.4 Das Risiko der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Waren (und/oder damit zusammenhängenden Dienstleistungen) trägt, auch unter Berücksichtigung von Artikel 5, der Käufer ab dem Zeitpunkt, an dem die Waren dem Käufer tatsächlich übergeben werden oder sobald sie das Gelände des Verkäufers verlassen.
8.1 Der Verkäufer behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz und anderen Gesetzen und Vorschriften zum geistigen Eigentum zustehen.
8.2 Die geistigen Eigentumsrechte an den Verträgen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer verbleiben beim Verkäufer oder bei dem Dritten, von dem der Verkäufer das Recht erhalten hat.
8.3 Keine Bestimmung in den Verträgen oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen führt zu einer vollständigen oder teilweisen Übertragung der geistigen Eigentumsrechte auf den Käufer. Der Käufer erkennt diese Rechte an und wird jede Form der (un)direkten Verletzung dieser Rechte unterlassen.
8.4 Der Käufer stellt den Verkäufer in vollem Umfang von allen diesbezüglichen Ansprüchen und Schadensersatzforderungen Dritter frei und hält den Verkäufer auch für alle Kosten schadlos, die ihm im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen und Forderungen entstehen.

10. Höhere Gewalt
10.1 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung zu erfüllen, wenn er durch höhere Gewalt daran gehindert wird. Unter höherer Gewalt werden alle äußeren, vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Ursachen verstanden, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat und aufgrund derer der Verkäufer oder von ihm eingeschaltete Dritte nicht in der Lage sind, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Darunter fallen auf jeden Fall verspätete oder nicht erfolgte Lieferungen oder Nichtlieferungen durch Dritte; Konkurs, Zahlungsaufschub, Eigentumsübertragung des Unternehmens des Käufers oder des Verkäufers; Vorsatz oder Verschulden des Personals des Verkäufers; Transportblockaden oder andere Transportschwierigkeiten; Feuer; (Natur-)Katastrophen; Streiks; Arbeitsunfälle; Aufruhr oder Aufstände; Kriege und gesetzliche Handelsbeschränkungen. Höhere Gewalt bei Lieferanten oder anderen eingeschalteten Dritten, von denen der Verkäufer abhängig ist, wird ebenfalls als höhere Gewalt auf Seiten des Verkäufers angesehen.

11. Haftung
11.1 Der Verkäufer schließt jegliche Haftung gegenüber dem Käufer aus, solange der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht vollständig nachgekommen ist.
11.2 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die der Käufer erleidet, einschließlich der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz aufgrund von Auflösung oder unerlaubter Handlung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Schaden die Folge vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen Handelns des Verkäufers oder der Geschäftsleitung und anderer Führungskräfte ist.
11.3 Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für Folgeschäden, einschließlich der Schadensersatzpflicht aufgrund von Auflösung oder unerlaubter Handlung, gleich welcher Art.
11.4 Sollte der Verkäufer in einem bestimmten Fall dennoch haftbar sein, so ist die Höhe des dem Käufer zu ersetzenden Schadens immer auf die Deckung der Haftpflichtversicherung des Verkäufers beschränkt und unter der Bedingung, dass der Versicherer des Verkäufers in dem betreffenden Fall zuzüglich der Selbstbeteiligung zahlt.
11.5 Wenn der Versicherer (oder die Police) des Verkäufers keine Deckung bietet und/oder nicht zahlt, beschränkt sich die maximale Haftung des Verkäufers in allen Fällen auf den Betrag der Rechnung oder der Rechnungen insgesamt (ohne Mehrwertsteuer), die sich auf den Auftrag beziehen, bei dem der Schaden aufgetreten ist, mit einem Höchstbetrag von 25.000 €.
11.6 In allen Fällen, in denen sich der Verkäufer auf die vorgenannten Bestimmungen beruft und eine solche Berufung gesetzlich zulässig ist, können sich auch die Mitarbeiter des Verkäufers, die haftbar gemacht werden, auf diese Bestimmungen berufen, als ob dieser Artikel und die darin enthaltenen Bestimmungen von den Mitarbeitern des Verkäufers selbst festgelegt worden wären.
11.7 Die Haftung für vom Verkäufer eingeschaltete Dritte im Sinne von Artikel 6:76 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle der Einschaltung eines Dritten muss sich der Käufer selbst dafür versichern.
11.8 Der Käufer schützt den Verkäufer vor allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages Schaden erleiden, ungeachtet der Ursache.
11.9 Der Verkäufer schließt insbesondere jede wie auch immer geartete Haftung aus, die sich aus den Folgen des Vorhandenseins der in Artikel 3.3 genannten Bakterien, Samen, Keime, Pilze und anderen Organismen ergibt.
11.10 Schadensersatzansprüche müssen vom Käufer innerhalb eines Jahres nach Eintritt eines schädigenden Ereignisses (Artikel 13) bei dem nach diesen Bedingungen zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Anspruch auf Entschädigung. Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)
10.1 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung zu erfüllen, wenn er durch höhere Gewalt daran gehindert wird. Unter höherer Gewalt werden alle äußeren, vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Ursachen verstanden, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat und aufgrund derer der Verkäufer oder von ihm eingeschaltete Dritte nicht in der Lage sind, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Darunter fallen auf jeden Fall verspätete oder nicht erfolgte Lieferungen oder Nichtlieferungen durch Dritte; Konkurs, Zahlungsaufschub, Eigentumsübertragung des Unternehmens des Käufers oder des Verkäufers; Vorsatz oder Verschulden des Personals des Verkäufers; Transportblockaden oder andere Transportschwierigkeiten; Feuer; (Natur-)Katastrophen; Streiks; Arbeitsunfälle; Aufruhr oder Aufstände; Kriege und gesetzliche Handelsbeschränkungen. Höhere Gewalt bei Lieferanten oder anderen eingeschalteten Dritten, von denen der Verkäufer abhängig ist, wird ebenfalls als höhere Gewalt auf Seiten des Verkäufers angesehen.

12. Gesamter Vertrag
12.1 Wenn der Käufer einer Verpflichtung, die sich für ihn aus einem mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag ergibt, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist er allein dadurch in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung durch den Verkäufer erforderlich ist, und der Verkäufer hat das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention für beendet zu erklären, unbeschadet aller anderen ihm zustehenden Rechte.

13. Anwendbares Recht
13.1 Auf alle Angebote des Verkäufers, zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Verträge oder sich daraus ergebenden Vereinbarungen findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Wenn der Käufer eine nicht-niederländische juristische Person ist.
13.2 Alle Streitigkeiten zwischen dem Käufer und dem Verkäufer werden ausschließlich von dem Gericht geschlichtet, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verkäufer oder der Käufer seinen Wohnsitz hat, und zwar nach Wahl des Verkäufers, mit Ausnahme zwingender gesetzlicher Bestimmungen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der Industrie- und Handelskammer in Zwolle unter der Nummer 05055988 hinterlegt.